Sind Ihre Kinder steuerlich umfassend berücksichtigt?
Es ist immer wieder von den hohen Kosten für unsere Kinder zu lesen und zu hören. Die finanzielle Last der Eltern durch die Kinder kann durch steuerliche Möglichkeiten gemindert werden. Erfahren Sie, welche legalen Steuer-Sparoptionen Sie bezüglich Ihrer Kinder besitzen. Es lohnt sich für Sie, dabei Ihren Nachwuchs in mehrfacher Hinsicht in Ihre Steuergestaltung einbeziehen. Das können Sie tun:
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Frühzeitig den Kindern etwas vom Vermögen schenken und dadurch bei der Schenkungssteuer die Freibeträge jeweils nach 10 Jahren ausnutzen. Pro Elternteil sind aktuell pro Kind 400.000 Euro Freibetrag geltend zu machen.
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So früh wie möglich ein eigenes Depot für die Kinder anlegen und mit monatlichen Sparplänen (z.B. Fonds oder ETFs) befüllen. Mit den Gesetzmäßigkeiten der Zinseszinsen wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein beachtliches Vermögen entstehen.
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Ihre Aktien rechtzeitig auf den Nachwuchs übertragen. Der Hintergrund dabei ist, dass Ihre Kursgewinne steuerpflichtig sind und der Abgeltungssteuer unterliegen. Bei einer steuerfreien Übermittlung an die Kinder werden Sie aufgrund der Freibeträge Steuern sparen. Wenn Ihre Nachkommen die Aktien verkaufen, besteht die Möglichkeit, dass dies dann steuerfrei ist.
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Sind Sie Unternehmerin oder Unternehmer bzw. Selbstständige oder Selbstständiger? Dann ist es sinnvoll, dass Sie Ihre Kinder mindestens auf 450 Euro Basis oder bis zum aktuellen jährlichen Grundfreibetrag von etwa 10.000 Euro einstellen. Bei einer Einstellung mit mehr als 450 Euro Monatsverdienst führt dies zur Sozialversicherungspflicht für Ihr Kind. Bei privat mitversicherten Kindern kann dies ein zusätzlicher Vorteil sein. Warum ist das grundsätzlich intelligent? Bisher zahlen Sie das Taschengeld für Ihre Kinder aus Ihrem verteuerten Einkommen. Ab sofort zahlen Sie es aus Ihren Bruttoeinnahmen und senken mittels dieser Betriebsausgabe Ihre Steuerlast. Bitte beachten Sie, dass Ihr Nachwuchs erst ab dem 14. Lebensjahr angestellt werden darf. Außerdem gelten für schulpflichtige Kinder strenge Voraussetzungen bezüglich des Arbeitsschutzes. Die Regelungen für den Mindestlohn gelten nicht bei Kindern. Junge Menschen sind in der Lage für Ihre Eltern sinnvolle Tätigkeiten zu erbringen. Beispiele dafür sind:
- Vorbereitung der Buchhaltung (Belege sortieren)
- Digitalisierung umsetzen (Scannen usw.)
- BLOG-Beiträge schreiben
- Unterstützung in Social-Media-Kanälen (Facebook, Instagram, Google usw.)
- Kundenbeziehungsmanagementpflegen usw.
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Kinder dürfen Darlehen gewähren, beispielsweise für vermietete Immobilien. Bei diesem Steuer-Spar-Mittel sind einige Spielregeln zu beachten. Welche Besonderheiten dies konkret sind, finden Sie im ImmobilienSpecial näher erläutert.
Schlussfolgerung: Denken Sie steuerlich unbedingt an Ihre Kinder! Die Steuer-Spar-Checkliste steht Ihnen dabei zur Seite.