Wo ist die Beaufsichtigung geregelt?
Das deutsche Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) regelt die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung. Nach § 2 UBGG dürfen Unternehmer eine Beteiligungsgesellschaft nur als GmbH, KG oder AG gründen. Allerdings gilt das EU-Diskriminierungsverbot, sodass auch vergleichbare Rechtsformen anderer EU-Staaten zur Auswahl stehen.