GmbH 34d Kaufen

Vorratsgesellschaft GmbH mit § 34 d GewO kaufen

GmbH Kauf Vorratsgesellschaft mit § 34 d GewO (§ 34 d Gewerbeordnung)

HDB - Gesellschaften GmbH bietet Ihnen neben dem reinen Erwerb einer GmbH als Vorratsgesellschaft auch den Kauf einer Vorratsgesellschaft mit Erlaubnis nach § 34d GewO für Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler an. Ähnlich dem Erwerb einer GmbH als Vorratsgesellschaft wird auch hier eine GmbH an sie verkauft, die zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das Stammkapital i.H.v. 25.000 € ist vollständig eingezahlt, die Gesellschaft ist im Handelsregister eingetragen, eine Steuernummer und ein Bankkonto sind vorhanden.

Zusätzlich wurde von uns bereits dafür gesorgt, dass für die Gesellschaft einer Erlaubnis nach § 34 d GewO für Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler vorliegt. Damit können Sie sofort mit der Tätigkeit als Versicherungsmakler beginnen.

Wegen der Besonderheiten bei dem Erhalt einer Erlaubnis nach § 34 d GewO wurde für die Gesellschaft die gesetzlich vorgesehenen Versicherungen (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung) bereits abgeschlossen. Der laufende Vertrag wird beim Kauf mit übernommen.

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§ 34 d Gewerbeordnung – Was ist das?

Jeder Gewerbetreibende, der als Versicherungsvermittler / Versicherungsmakler tätig werden möchte, benötigt neben einer reinen Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO zusätzlich zur Ausübung seiner Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 34 d GewO.

Dies soll sicherstellen, dass die Tätigkeit nur von zuverlässigen Personen mit der entsprechenden Qualifikation ausgeübt werden und die besondere Anforderungen für diese Tätigkeit erfüllt sind.

Beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft mit § 34 d GewO haben wir diese Voraussetzungen für Sie bereits erfüllt. Der langwierige Antragsprozess beim Gewerbeamt ist damit bereits durchlaufen und Sie können direkt mit Ihrer Tätigkeit starten. Die Eintragung bei der Registerbehörde nach § 11 a GewO ist ebenfalls bereits erfüllt. Änderungen sind bei der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere nach dem Erwerb der Vorratsgesellschaft

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Besonderheiten

Besonderheiten beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft GmbH mit Erlaubnis nach § 34 d

Der Ablauf des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft mit Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung für Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler ist identisch mit dem Erwerb einer reinen Vorratsgesellschaft als GmbH. Es muss der notarielle Kaufvertrag über den Anteilserwerb der Geschäftsanteile abgeschlossen werden. Danach haben Sie die volle Kontrolle über die Gesellschaft. Diese besitzt bereits die Erlaubnis nach § 34 Buchst. d, so dass Sie mit der Geschäftstätigkeit beginnen können.

Nach Abschluss des Kaufvertrages über die Vorratsgesellschaft besteht für die Gesellschaft die Pflicht die Änderungen Ihrer Gesellschafter / Geschäftsführer bei der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen. Bitte beachten Sie, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft zur Vermittlung von Versicherung nur jemand sein kann, der die Qualifikation für die Versicherungsvermittlung im Sinne von § 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO erfüllt.

Selbst verständlich werden sie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Erlaubnis nach § 34 Buchst. d von uns direkt nach Abschluss des Kaufvertrags über die GmbH-Anteile erhalten. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Gewo umfasst alle Teilbereiche von § 34d GewO für Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler für eine Tätigkeit in Deutschland.

Im Übrigen ist der Verlauf identisch mit dem Erwerb einer GmbH als Vorratsgesellschaft ohne Erlaubnis nach § 34 Buchst. d GewO. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen rund um die GmbH als Vorratsgesellschaft telefonisch oder per E-Mail/Kontaktformular.

Zur beschleunigten Abwicklung der Gesellschaftsübertragung empfehlen wir außerhalb von Berlin den Abschluss des Gesellschaftskaufvertrages unter Mitwirkung eines von ihnen bestellten Vertreters. Dieser Vertreter tritt dann für uns als Verkäufer (beim Notar ohne Vertretungsmacht) auf und der Gesellschaftskaufvertrag wird dann unverzüglich nach Abschluss von uns bei unseren Notar nach genehmigt. Dies ermöglicht die schnellste und rechtssichere Abwicklung. Ihr Notar wird dann unverzüglich nach der Nachgenehmigung durch uns und von unserem Notar informiert, sodass die weitere Abwicklung erfolgen kann.

Nach Abschluss des Kaufvertrages erhalten Sie von uns unverzüglich sämtliche Originalunterlagen, insbesondere über die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, die Korrespondenz mit dem Finanzamt, dern IHK sowie weiteren Behörden sowie sämtliche Bankunterlagen, die Eröffnungsbilanz sowie gegebenenfalls vorhandene Zusatzgenehmigungen.

Sachkunde einer Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung

Bitte beachten Sie, dass ohne einen Sachkundenachweis von der Industrie- und Handelskammer über die Befähigung zur Versicherungsvermittlung durch den zukünftigen Geschäftsführer, ein Erwerb einer Vorratsgesellschaft mit § 34 d Gewerbeordnung nicht sinnvoll ist. Die Gewerbeerlaubnis würde unverzüglich entzogen werden. Nicht notwendig ist, dass auch die Gesellschafter die entsprechenden Befähigungen nachweisen. Insofern kann dies auch dadurch erfolgen, dass ein entsprechender Fremdgeschäftsführer oder entsprechende sonstigen Angestellten mit entsprechendem Sachkundenachweis zur Versicherungsvermittlung durch sie eingesetzt wird. Gerne erläutern wir Ihnen hier alles Weitere in einem persönlichen Gespräch.

Da ein nicht unerheblicher Aufwand mit der Erlaubnis für Versicherungsvermittler nach § 34 Buchst. d GewO verbunden ist, sollte beim Kauf einer Vorratsgesellschaft mit Erlaubnis nach § 34 C Gewerbeordnung vorab die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen geprüft werden. Insofern wird zu Ihrer Kenntnis auch nochmals der entsprechende Absatz aus § 34 Buchst. d GewO zitiert:

„Der Antragsteller durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt; es ist ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.“